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Rechtsprechung
Schadensersatz zu spätes Gepäck an Bord möglich


Passagiere auf Kreuzfahrern müssen nicht mehr hilflos zusehen, wenn ihr Gepäck mit großer Verzögerung nachkommt. Sie können jetzt für jeden Tag ohne ihr Gepäck die Reisekosten um dreissig Prozent vermindern, so das Amtsgericht München (Az.: 132 C 20772/08).
In dem Rechtsstreit ging es laut Gerichtsangaben um eine Kreuzfahrt auf dem Mittelmeer, bei der ein Ehepaar sein Gepäck mit fünf Tagen Verspätung erhalten hatte. Dafür verlangte es eine neunzigprozentige Minderung des Reisepreises sowie Ersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden. Das Ehepaar begründete diese hohen Forderungen damit, dass wegen der fehlenden Kleidung die Teilnahme an Abendveranstaltungen und dem Sportprogramm an Bord nicht möglich gewesen war. Das Gericht hielt aber nur dreissig Prozent Minderung für angemessen: Die Events an Bord hätten durchaus mit der vorhandenen Kleidung vom Anreisetag und der Ersatzkleidung besucht werden können.


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Schlagwörter: Rechtsprechung, Schadensersatz, Rechtsstreit, Gepäck zu spät, Kreuzfahrtschiff, Az.: 132 C 20772/08,Aktenzeichen

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